Zunächst möchten wir Sie darauf hinweisen, dass – genauso wie in Deutschland auch – der spanische Veranlagungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht. Er geht von Januar bis Dezember.
Die meisten der spanischen Steuern sind erst im Folgejahr zu zahlen, was bedeutet, dass die Steuer für das Jahr „X“ im Jahr „X+1“ zu zahlen ist.
Wir weisen darauf hin, dass Sie als Eigentümer einer Immobilie verpflichtet sind, jedes Jahr zwei verschiedene Steuern zu bezahlen: die an die Kommune abzuführende Grundsteuer und die an das spanische Finanzamt zu entrichtende Vermögensteuer.
Die Grundsteuer ist zu bezahlen, sobald Sie als Eigentümer in der Gemeinde eingetragen sind. Dies kann bis zu einige Monate nach Unterzeichnung der notariellen Kaufvertragsurkunde und der Inbesitznahme der Immobilie dauern. Diese Steuer ist eine der Haupteinnahmequellen der Kommunen in Spanien und jeder Eigentümer einer Immobilie muss diese Steuer entrichten, unabhängig davon, ob er dort dauerhaft wohnt oder die Immobilie nur sporadisch nutzt.
Je nachdem, ob Sie als Resident einzustufen sind oder nicht, gibt es aber in der übrigen Besteuerung erhebliche Unterschiede. Im Hinblick auf die spanische Steuergesetzgebung ist derjenige als Resident zu qualifizieren, der pro Jahr für einen Zeitraum von mehr als 183 Tagen (ungefähr sechs Monate) in Spanien lebt oder der den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen im spanischen Hoheitsgebiet hat. Wenn keiner dieser Anhaltspunkte eindeutig bestimmbar ist, ist derjenige als Resident einzuordnen, dessen Familie (z.B. Ehepartner, minderjährige Kinder, etc.) dauerhaft in Spanien lebt. Dem entsprechend wird rechtlich nach zwei Personengruppen unterschieden: RESIDENTEN & NICHT-RESIDENTEN:
Der Großteil der Käufer einer spanischen Immobilie nutzt die Immobilie nur sporadisch während des Urlaubs. Unabhängig davon und unter Berücksichtigung der Vielzahl von internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, müssen auch diese Eigentümer in Spanien Steuern für Ihre in Spanien befindlichen Immobilien, Besitztümer und Kapitalanlagen zahlen, unabhängig davon, wo ihr Wohnsitz ist. In anderen Worten, Personen, die als spanische Nicht-Residenten einzuordnen sind, müssen auf ihre Immobilie eine jährliche Steuer zahlen, die als sogenannte „Nicht-Residenten-Steuer“ vergleichbar mit der deutschen „Zweitwohnungsteuer“ bezeichnet wird.
Die Höhe dieser zu zahlenden Steuer ist keine feste Summe. Sie richtet sich nach dem festgesetzten Wert der Immobilie dem sogenannten Katasterwert („valor catastral“). Dieser steuerliche Wert Ihrer Immobilie wird von der Kommune festgelegt, in der Ihre Immobilie liegt. Unter Anwendung bestimmter Quoten und Prozentsätze erlangt man dann den finalen Betrag.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass von dieser Steuer kein Einkommen erfasst wird, welches Sie möglicherweise aus der Vermietung Ihrer Immobilie ziehen. Für den Fall, dass Sie sich dazu entschieden haben, Ihre Immobilie zu vermieten, sollten Sie mit unserer Kanzlei in Kontakt treten, damit wir Ihnen den entsprechenden Besteuerungsprozess erläutern und erklären können, welche passenden Steuerformulare Sie hierfür auszufüllen haben.
Darüber hinaus möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Nicht-Residenten-Steuer jedes Jahr gezahlt werden muss. Dies ist vor allem auch deshalb wichtig, da, wenn Sie sich entschlossen haben, Ihre Immobilie zu verkaufen und beabsichtigen, den für eine potentielle Kapitalertragsteuer gemachten Einbehalt vom spanischen Finanzamt zurückzufordern, dies nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Steuern der vergangenen Jahre ordnungsgemäß und vollständig entrichtet wurden.
Sie sollten jedes Jahr das jeweils zuständige Finanzamt Ihres Wohnsitzlandes kontaktieren und nachfragen, ob die Steuer, die Sie in Spanien als Eigentümer einer dortigen Immobilie und Nicht-Resident zahlen müssen, von Ihrer jährlich zu zahlenden Einkommensteuer bzw. Ihrem jährlich zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden kann.